Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Betreibung und Konkurs

Beseitigung des Rechtsvorschlags

Der Rechtsvorschlag des Schuldners führt zum Stillstand der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit diese wieder in Gang kommt, muss der Rechtsvorschlag aufgehoben werden (Art. 79, 80 und 82 SchKG). Dazu benötigt die Gläubigerin die Gerichte. Das gerichtliche Verfahren gabelt sich in zwei Hauptstränge – das ordentliche und das (schnellere) summarische Verfahren. Welchen dieser beiden Wege die Gläubigerin beschreiten will, hängt von verschiedenen Überlegungen ab:

Verfügt sie bereits über ein rechtskräftiges Urteil, fällt das ordentliche Verfahren ausser Betracht. Die Gläubigerin muss im summarischen Verfahren die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Dies geschieht beim Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 4652 SchKG).

In allen anderen Fällen steht ihr das ordentliche Verfahren offen. Hat die Gläubigerin die Betreibung eingeleitet, ohne dass sie über einen Rechtsöffnungstitel im beschriebenen Sinne verfügt, so kann sie den Rechtsvorschlag nur auf diesem Weg beseitigen (Art. 79 SchKG).

Auch wenn die Gläubigerin über eine vom Schuldner unterschriebene Schuldanerkennung verfügt, kann sie das ordentliche Verfahren wählen. Sie hat aber in diesem Fall auch die Möglichkeit, die provisorische Rechtsöffnung zu beantragen (Art. 82 SchKG). Über die provisorische Rechtsöffnung wird in einem summarischen Verfahren entschieden, das in der Regel rascher abläuft als das ordentliche Verfahren. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gläubigerin ihre Forderung auf diesem Weg schneller durchsetzen kann. Zu denken ist etwa an den Fall, wo sich der Schuldner der Forderung dezidiert widersetzt und die Gläubigerin damit rechnen muss, dass er nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung mit der Aberkennungsklage das zuständige ordentliche Gericht anruft. Unter diesen Umständen gelangt die Gläubigerin mit dem ordentlichen Verfahren wahrscheinlich schneller ans Ziel als mit der Rechtsöffnung im summarischen Verfahren. Es lohnt sich, die Frage gründlich zu überlegen und allenfalls mit einer Fachperson zu besprechen.


> Gerichtliche Klage
> Definitive Rechtsöffnung
> Provisorische Rechtsöffnung