Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Betreibung und Konkurs

Definitive Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf ein gerichtliches Urteil möglich. Vergleiche und Klageanerkennungen sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Gleiches gilt für Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, bei letzteren allerdings nur soweit dies das kantonale Recht vorsieht (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG; vgl. für den Kanton Zürich § 214 ZPO). Trägt der Rechtsöffnungstitel einen unterschriebenen Rechtskraftvermerk oder ist die Rechtskraft anderweitig erstellt, erbringt er in der Regel den Beweis für Bestand, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung. Dem Schuldner stehen nur die beschränkten Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG offen.

Wer im Besitze eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist, darf die definitive Rechtsöffnung verlangen. Die provisorische Rechtsöffnung kommt nicht in Betracht, da über den Anspruch schon endgültig entschieden ist. Dem Schuldner steht daher auch keine Aberkennungsklage mehr zu.

Örtlich zuständig für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Zürich ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren sachlich zuständig (§ 213 Ziff. 2 ZPO). Am Bezirksgericht Zürich trähgt der für Rechtsöffnungen zuständige Bereich intern die Bezeichnung “Audienzrichteramt”. Dieser Name stammt noch aus der alten Zürcher Zivilprozessordnung.

Dem Rechtsöffnungsbegehren sind jedenfalls der Zahlungsbefehl und der oder die Rechtsöffnungstitel beizulegen, zum Beispiel das Urteil. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Reicht die Gläubigerin mehr als drei Dokumente ein, hat sie ein separates Beilagenverzeichnis zu erstellen. Darin sind die einzelnen Dokumente nach Datum zu ordnen (zuerst frühere, dann spätere Daten), aufsteigend zu nummerieren und exakt zu bezeichnen.

Geht die Rechtskraft weder aus dem zu vollstreckenden Entscheid noch aus weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, muss die Gläubigerin ausserdem eine Rechtskraftbescheinigung einholen bei der Instanz, die den zu vollstreckenden Entscheid ausgefällt hat. Dies gilt auch bei Entscheiden des Bezirksgerichts Zürich. Benützen Sie bitte für ein Rechtsöffnungsbegehren unser Formular. Damit erleichtern Sie sich und uns die Arbeit und erhöhen die Chance, dass Ihr Begehren vollständig ist.


> Formular Rechtsöffnungsbegehren
> Formular Beilagenverzeichnis
> Audienzrichteramt
> Gerichtliche Klage
> Provisorische Rechtsöffnung