Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Zivilprozess (8)

Klage einleiten

> Sühn- oder Schlichtungsverfahren
In den meisten Fällen können Sie Ihre Anträge nicht direkt bei uns stellen, sondern müssen sich zuerst an das Friedensrichteramt oder die Schlichtungsbehörde in Mietsachen wenden. Eine direkte Klageeinleitung ist z.B. vorgesehen beim gemeinsamen Scheidungsbegehren, im summarischen Verfahren und vor Arbeitsgericht.
> Klage
Eine Klageeingabe umfasst die genaue Bezeichnung der Parteien (Name/Firma, Geburtsdatum, Bürgerort, Beruf und Adresse) und ihrer Vertreter, das Rechtsbegehren (das was verlangt wird), die Angaben zum Streitwert (wie viel steht auf dem Spiel?) und eine kurze Begründung. Zu verschiedenen Klagen finden Sie in der Rubrik “Rechtsgebiete” Formulare.
Für Eingaben an die Gerichte müssen Sie nach wie vor die Post benützen. Auch wenn Sie uns in dringenden Fällen eine Fax-Mitteilung zukommen lassen, müssen Sie uns unbedingt das Original per Post nachreichen. E-Mails können wir aus rechtlichen Gründen nicht entgegennehmen.
> Mündliches und schriftliches Verfahren
Heute ist das mündliche Verfahren die Regel. So sind Ehescheidungen, Prozesse im summarischen Verfahren und andere einzelrichterliche Prozesse mündlich, ebenso wie miet- und arbeitsrechtliche Verfahren. Das Gericht kann aber das schriftliche Verfahren anordnen. Von Anfang an schriftlich werden hauptsächlich (andere) vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 20'000.-- geführt.
Eine Klageschrift muss alle Angaben gemäss Checkliste enthalten. Reicht die klagende Partei im schriftlichen Verfahren keine genügende Klageschrift ein, so wird ihr eine Frist zur Ergänzung ihrer Darstellung angesetzt. Beilagen sind mit einem zweifachen Verzeichnis einzureichen.