Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Erbschaft
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Bei diesem Beispiel ist die Tochter I vorverstorben. Weil die Erblasserin keine weiteren Nachkommen hinterlässt, gelangt der Nachlass an die Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft (Art. 458 Abs. 1 ZGB). B, der Vater der Erblasserin, war zweimal verheiratet. Mit der ersten Ehefrau A hatte er ausser der Erblasserin zwei weitere Kinder, D und E. D ist vor der Erblasserin verstorben, hinterlässt aber seine zwei Kinder G und H. Aus der zweiten Ehe des Vaters mit C ging F hervor. |
C erbt nicht, denn als Stiefmutter ist sie mit der Erblasserin nicht verwandt. Gemäss Art. 458 Abs. 2 ZGB ist der Nachlass zuerst in die Vater- und Mutterhälfte zu teilen. Die Vaterhälfte B geht zu gleichen Teilen an die Stämme von D, E und F. Jeder Stamm erhält also 1/6 des Nachlasses. Weil D vorverstorben ist, erhalten G und H je 1/12. Die Mutterhälfte A verteilt sich nur auf die Stämme von D und E, auf die damit zusätzlich je 1/4 des Nachlasses fällt. Der Anteil von D geht wiederum zu gleichen Teilen an G und H. Damit erhalten G und H insgesamt je 5/24, E 5/12 und F 1/6 des Nachlasses. |