Bezirksgericht Zürich \ Personelles \ Auditorat
Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre sind für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes verantwortlich, insbesondere für das Protokoll, das Aktenverzeichnis sowie die korrekte Ausfertigung der Entscheide und deren Begründungen. Oft verfassen sie selbstständig Entscheidanträge, erteilen teilweise Rechtsauskünfte und stehen den Richterinnen und Richtern für weitere juristische Arbeiten zur Verfügung.
Die Auditorinnen und Auditoren unterstützen die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre, denen sie zugeteilt sind. Die Zuteilung erfolgt durch die 1. Gerichtsschreiberin bzw. den 1. Gerichtsschreiber und wechselt im Laufe des Auditorates, damit der Einblick in verschiedene Gerichtsbereiche gewährleistet ist.
Die Auditorinnen und Auditoren werden mit möglichst allen Arbeiten der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre vertraut gemacht. So nehmen sie an den Verhandlungen teil und wirken bei der Aufarbeitung der Prozesse unter der Verantwortung und Anleitung der Sekretärin oder des Sekretärs mit. Dazu gehören:
| > | Redaktion von Entscheidbegründungen; |
| > | Erstellen von Aktenverzeichnissen; |
| > | Protokolldiktate |
Obwohl sie besonders in Einzelrichterfällen sehr wohl in die Entscheidfindung einbezogen werden, verfügen die Auditorinnen und Auditoren im Gegensatz zu den juristischen Sekretärinnen und Sekretären nicht über beratende Stimme. Sie sind auch nicht unterschriftsberechtigt und dürfen somit in der Regel nicht allein und anstelle der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre das Protokoll führen. Ausnahmen sind in § 142 Abs. 3 GVG geregelt; auch bei Einvernahmen in Ehrverletzungsverfahren können Auditorinnen und Auditoren zur Protokollführung beigezogen werden.
Über dienstliche Angelegenheiten sind die Auditorinnen und Auditoren zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Von den Auditorinnen und Auditoren wird erwartet, dass sie nicht nur die wichtigsten Bundesgesetze kennen, sondern auch die zürcherischen Prozessgesetze und das Gerichtsverfassungsgesetz. Unabdingbar sind ausserdem gute Kenntnisse in der Textverarbeitung.
Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung über die Gerichtsauditoren und –auditorinnen vom 20. Juni 2000 (LS 211.23), im Personalgesetz (LS 177.10), in der Personalverordnung (LS 177.11) sowie in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111).
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