Definitive Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf ein gerichtliches Urteil möglich. Gerichtliche Vergleiche und Klageanerkennungen sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Gleiches gilt für Entscheide von schweizerischen Verwaltungsbehörden sowie für vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ff. ZPO (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis und 2 SchKG).

Örtlich zuständig für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Über die Kantonskarte auf der rechten Seite finden Sie das in Ihrem Bezirk zuständige Rechtsöffnungsgericht.

Das Gesuch muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Für jede Betreibung ist ein separates Gesuch mit Beilagen und Beilagenverzeichnis zu erstellen. Gesuch, Beilagenverzeichnis und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Dem Rechtsöffnungsgesuch sind jedenfalls der Zahlungsbefehl und der oder die Rechtsöffnungstitel beizulegen, zum Beispiel das Urteil. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Geht die Vollstreckbarkeit weder aus dem zu vollstreckenden Entscheid noch aus weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, muss die Gläubigerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einholen bei der Instanz, die den zu vollstreckenden Entscheid ausgefällt hat. Dies gilt auch, wenn das Rechtsöffnungsgesuch beim gleichen Gericht gestellt wird, das schon in der Sache entschieden hat. Sämtliche Beilagen sind in einem separaten Beilagenverzeichnis nach Datum zu ordnen (zuerst frühere, dann spätere Daten), aufsteigend zu nummerieren und exakt zu bezeichnen.

Dem Schuldner stehen im Rechtsöffnungsverfahren bei gerichtlichen Entscheiden und solchen schweizerischer Verwaltungsbehörden nur die beschränkten Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG offen. Bildet dagegen nur eine öffentliche Urkunde den definitiven Rechtsöffnungstitel, so kann jede Seite den Bestand der Forderung jederzeit auch zum Thema eines ordentlichen Prozesses machen (Art. 352 ZPO). Daher wird hier auch keine separate Vollstreckbarkeitsbescheinigung benötigt, und der Schuldner kann neben den Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG auch weitere Einwendungen erheben.

Bitte beachten Sie, dass nur für Forderungen Rechtsöffnung verlangt werden kann, die in Betreibung gesetzt wurden und gegen die der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem darf seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner nicht mehr als ein Jahr vergangen sein.