Gesetzliche Grundlagen: Art. 324a OR, Art. 329h OR, Art. 329i OR

 

Grundsätzlich schuldet die Arbeitgeberin den Lohn nur, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit leisten ("Ohne Arbeit kein Lohn"). Ausnahmen bestehen namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und der Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

 

Gesetzliche Pflichten sind beispielsweise: Militärdienst, gerichtliche Vorladung sowie Betreuung von Personen, denen gegenüber eine Fürsorgepflicht besteht, insbesondere von kranken Kindern und Angehörigen. Bei Betreuung kranker Kinder und Angehöriger ist die betroffene Person verpflichtet, ihre Pflege so zu organisieren, dass sie möglichst rasch ihrer Arbeitspflicht wieder nachkommen kann.

 

Weitere Informationen zum Urlaub sowie zur Lohnfortzahlung/ zum Lohnersatz bei Betreuung kranker Kinder, gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder sowie gesundheitlich beeinträchtigter Angehöriger entnehmen Sie bitte den verlinkten Informationsseiten des Bundes.