Bescheinigung für Auskunft

Die Erben erwerben die Erbschaft grundsätzlich mit dem Tod der verstorbenen Person (Art. 560 ZGB). Ab dem Zeitpunkt, in welchem sie Kenntnis vom Ableben der verstorbenen Person und ihrer Erbberechtigung haben, läuft ihnen allerdings die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft. Wollen die Erben in dieser Zeit abklären, ob der Nachlass überschuldet ist, müssen sie ihre Erbberechtigung belegen. Dies kann mit einem Testamentseröffnungsurteil geschehen; falls kein Testament eröffnet wurde, so können die Erben zu diesem Zweck beim Gericht eine “Bescheinigung für Auskunft” verlangen. Diese ermöglicht ihnen, Auskünfte über den Stand des Nachlassvermögens bei Banken, Behörden etc. einzuholen.

 

Ein Erbschein sollte hingegen erst dann beantragt werden, wenn klar ist, dass der Nachlass nicht überschuldet ist bzw. die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Mit einem Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins kann nämlich der Anschein erweckt werden, dass die Erbschaft angenommen und endgültig auf eine Ausschlagung verzichtet wird.