Vorsorgeausgleich

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Pensionskassenguthaben werden ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dazu wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung (das was man bei einer Barauszahlung des Guthabens erhielte) zum Zeitpunkt der Heirat und der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestimmt. Zum Guthaben bei der Heirat werden die Zinsen hinzu gerechnet. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten (Art. 22a FZG). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam geäufneten Guthabens. Das Gericht weist die beteiligten Pensionskassen (bzw. eine von ihnen) an, den Ausgleich vorzunehmen.

 

Wenn Sie in einem konkreten Fall den Ausgleichsanspruch berechnen möchten, können Sie das für die wichtigsten Fälle mit unserem Programm tun. Dieses berücksichtigt auch die Neuregelung der Behandlung von Vorbezügen für Wohneigentum gemäss Art. 22a Abs. 3 FZG bei Scheidungen ab 1. Januar 2017. Bitte beachten Sie unbedingt die Anleitung zum Programm. 

 

Damit das Gericht den Vorsorgeausgleich vornehmen kann, müssen Sie bei den beteiligten Pensionskassen bzw. Freizügigkeitseinrichtungen eine Bestätigung über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung einholen (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO). Für eine korrekte Berechnung muss neben dem Heiratsdatum zwingend das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens bekannt sein. Es empfiehlt sich daher, die Bestätigungen erst unmittelbar nach Einleitung des Scheidungsverfahrens einzuholen und dem Scheidungsgericht nach Erhalt zuzustellen. Hat ein Ehegatte keine Pensionskasse und auch kein Freizügigkeitskonto, so empfiehlt es sich, vor Einleitung der Scheidung ein solches einzurichten, wenn der andere Ehegatte während der Ehe Pensionskassenguthaben angespart hat.

 

Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich oder eine Abweichung von der hälftigen Teilung ist zwar möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 124b ZGB, Art. 124d ZGB, Art. 280 Abs. 3 ZPO). Die Gestaltungsmöglichkeiten wurden mit einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 erweitert. Auch hier ist unbedingt eine Bestätigung über die Höhe der Guthaben einzureichen, damit das Gericht die Zulässigkeit des Verzichts überprüfen kann.

 

Ein Ausgleich hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Ehegatte bereits eine Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse bezieht (Art. 124a ZGB). Dies hat u.U. zur Folge, dass ein Teil der vom Ausgleichspflichtigen Partner bezogenen Rente in eine Rente des berechtigten Partners umgewandelt wird. Da die Höhe der Rente von verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere vom Alter der beteiligten Personen, erweist sich die Umrechnung nicht als einfach. Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt dafür ein Berechnungsprogramm zur Verfügung (vgl. dazu Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB und Art. 19h FZV).

 

Eine nützliche Übersicht über den Vorsorgeausgleich bieten die Mitteilungen Nr. 143 des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Dort werden nicht nur die wichtigsten Fragen und Antworten erläutert (S. 4 ff.), man findet auch ein Berechnungsbeispiel für die Behandlung von Wohnvorbezügen (S. 6) und sehr anschauliche Flussdiagramme zu den verschiedenen Varianten des Ausgleichs (S. 8 ff.).