Schicksal der Familienwohnung nach der Scheidung

In verschiedenen Situationen bleibt ein Ehegatte nach Auflösung der Ehe auf die Benützung der bisherigen Familienwohnung angewiesen. Das Güterrecht kennt verschiedene Regeln für die Zuweisung der Familienwohnung, welche im Eigentum beider Ehegatten steht (Art. 205 Abs. 2, 244 Abs. 3 und 251 ZGB) oder welche einem verstorbenen Ehegatten gehörte (Art. 219 und 244 Abs. 1 und 2 ZGB).

 

Im Falle einer Scheidung kann das Gericht darüber hinaus den Mietvertrag über die Familienwohnung auf einen Ehegatten übertragen (Art. 121 Abs. 1 und 2 ZGB). Es spielt keine Rolle, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Für die Übertragung müssen wichtige Gründe sprechen. Massgebend ist, dass ein Ehegatte aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen stärker auf die Wohnung angewiesen ist als der andere. Nach der Übertragung muss der Begünstigte die Miete bezahlen. Die ehemalige Partnerin haftet gegenüber der Vermieterin zwar bis zum nächsten Kündigungstermin für den Mietzins. Sie kann den bezahlten Betrag aber mit allfälligen Unterhaltsbeiträgen verrechnen, wenn die Vermieterin sie für den Mietzins belangt hat (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Eine Kündigung der Vermieterin allein wegen der Scheidung ist anfechtbar, soweit diese keine wesentlichen Nachteile für die Vermieterin bewirkt (Art. 271a Abs. 1 lit. f OR).

 

Gehört die Familienwohnung einem Ehegatten, so kann dem anderen nach Art. 121 Abs. 3 ZGB gegen eine angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Übertragung des Mietvertrages. Das Wohnrecht kann im Grundbuch eingetragen werden.