Unterhaltsbeiträge im Falle einer Scheidung

Die Ehe wird durch die Scheidung aufgelöst, entfaltet jedoch teilweise auch über die Auflösung hinaus Wirkungen: Haben die geschiedenen Ehegatten gemeinsame Kinder, die noch minderjährig sind, bleiben die geschiedenen Ehegatten im Normalfall weiterhin gemeinsam für diese Kinder verantwortlich. Insbesondere sind sie verpflichtet, auch nach der Scheidung gemeinsam für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, wobei der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu leisten ist. Im Idealfall einigen sich die Eltern in einer Scheidungsvereinbarung darüber, welchen Teil des Unterhaltes für die Kinder ein jeder von ihnen in Zukunft übernehmen wird. Zudem hat ein geschiedener Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem anderen Anspruch auf Bezahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zur Finanzierung der eigenen gebührenden Lebenshaltungskosten, inkl. einer angemessenenen Altersvorsorge.

 

Zum finanziellen Unterhaltsanspruch eines Kindes gehört in erster Linie, dass seine Lebenshaltungskosten bezahlt werden. Dazu gehört der sogenannte Grundbetrag für die Bedürfnisse des täglichen Lebens wie Nahrung, Kleidung etc. Ein jedes Kind hat Anspruch auf die bestmögliche Betreuung. Die Eltern sind verpflichtet, diesen Anspruch des Kindes zu erfüllen und haben insbesondere auch für die finanziellen Folgen dieser bestmöglichen Betreuung aufzukommen. Je nach Alter des Kindes, bisher gelebter Betreuungssituation und unter Berücksichtigung weiterer relevanter Umstände hat das Kind ggf. Anspruch darauf, auch nach der Scheidung weiterhin umfassend oder teilweise von einem oder beiden Elternteilen persönlich betreut zu werden. Wenn ein Elternteil durch die persönliche Betreuung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und aus diesem Grund die eigenen Lebenshaltungskosten nicht oder nicht vollumfänglich aus eigenen Mitteln decken kann, hat das Kind Anspruch darauf, dass der andere Elternteil für diese Kosten in Form des sogenannten Betreuungsunterhaltes aufkommt. Mit anderen Worten dient der Betreuungsunterhalt dazu, dem Anspruch des Kindes auf persönliche Betreuung in finanzieller Hinsicht zum Durchbruch zu verhelfen.

 

Die Kriterien für den Entscheid über nacheheliche Unterhatlsbeiträge sind (nicht abschliessend) in Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB aufgezählt. Keine Rolle spielt, wer am Scheitern der Beziehung “schuld” ist (zu den Ausnahmen s. Art. 125 Abs. 3 ZGB). In aller Regel werden heute Unterhaltsbeiträge nur noch für eine befristete Dauer zugesprochen. Die nachträgliche Anpassung einer Scheidungsrente ist nur bei einer erheblichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse möglich (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Eine Erhöhung kommt zudem nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 3 ZGB in Frage.

 

Andere Grundsätze gelten beim Kinderunterhalt: Der Unterhaltsbeitrag muss auch nach einer Scheidung stets den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern angemessen sein (Art. 133 Abs. 1 und 285 ZGB). Freilich wirkt sich eine Scheidung oft ganz erheblich auf die Leistungsfähigkeit der Eltern aus, da die Finanzierung zweier Haushalte zusätzliche Kosten verursacht. Ausserdem kann der Unterhaltsbeitrag nur noch in Form einer Geldleistung und nicht mehr durch persönliche Betreuung erbracht werden, wenn die Kinder nicht mehr in der Obhut eines Elternteils stehen (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

 

Die Höhe der Unterhaltsbeiträge hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Einbezogen werden ausser dem erzielbaren Erwerbseinkommen insbesondere die künftigen Ausgaben. Hier wird im Normalfall allen Familienmitgliedern angerechnet, was sie unbedingt zum Leben brauchen (Notbedarf). Was danach vom gemeinsamen Einkommen bleibt, wird nach einem angemessenen Schlüssel verteilt. Ausserdem werden die absehbaren Veränderungen (Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, Abschluss der Ausbildung der Kinder, Teuerungsausgleich) in die Überlegungen einbezogen. Unser Unterhaltsberechnungsprogramm (mit integrierter Berechnung der Steuern) ermöglicht Ihnen, die rechnerische Seite des Themas nachzuvollziehen. Ob und wie die Tabelle zur Anwendung gelangt, bleibt dem Scheidungsgericht überlassen.