Haftung für Schäden

Weil der Vermieter für den Gebrauch der Sache den Mietzins erhält, haftet die Mieterin nicht für die normale Abnützung des Mietgegenstandes. Schon während der Mietdauer ist der Vermieter zur Instandhaltung der Sache verpflichtet (Art. 256 OR). Und beim Mietende kann die Mieterin nicht belangt werden, wenn sie die Sache im Zustand zurückgibt, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Bildumrisse, Nagellöcher oder verblichene Farbanstriche führen deshalb nicht zu einer Schadenersatzpflicht. Dagegen ist die Reinigung Sache der Mieterin (Art. 259 OR). Dazu gehört auch die Schlussreinigung.

 

Die Mieterin haftet für vertragswidrige oder unsorgfältige Handlungen, beispielsweise für die Folgen der Benützung einer Küche als Chemielabor oder für den Teefleck auf einem Teppich.

 

Im Streitfall muss der Vermieter beweisen, dass die Mieterin oder eine Person, für die sie verantwortlich ist (Bsp.: Besucher), durch ihr Verhalten einen Schaden verursacht hat, ebenso dass der Mangel während der Mietdauer entstanden ist. Am besten geschieht dies durch den Vergleich des Antrittsprotokolls mit dem Rückgabeprotokoll.

 

Die Höhe des Schadenersatzes ist beschränkt auf die Reparaturkosten bzw. den Zeitwert der beschädigten Einrichtung. Für die Bestimmung dieses Zeitwerts gibt es nun eine gemeinsam vom Hauseigentümer- und vom Mieterverband entwickelte Lebensdauertabelle.

 

Beispiel: Befindet sich ein Teefleck auf einem Teppich, der im Zeitpunkt der Rückgabe seine Lebensdauer von 10 Jahren bereits erreicht hat, ist grundsätzlich kein Schadenersatz geschuldet. In Frage kommt höchstens der Ersatz der Kosten für die Auswechslung des betroffenen Stücks.

 

Um seine Ansprüche durchsetzen zu können, muss der Vermieter gegenüber der Mieterin unbedingt die so genannte Mängelrüge erheben (Art. 267a OR).