Pfändung des Einkommens

Bestimmte Arten von Einkommen sind nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar, zum Beispiel die AHV-Rente. Ansonsten darf Einkommen gemäss Art. 93 SchKG nur gepfändet werden, soweit es nicht zur Deckung des Existenzminimums unbedingt notwendig ist. Zur Berechnung des Existenzminimums hat das Zürcher Obergericht Richtlinien erlassen. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Zuschläge zum pauschalen Grundbetrag (z.B. für Mietzins, Krankenkasse, Fahrten zum Arbeitsplatz, auswärtige Verpflegung) können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie nachweislich bezahlt (BGE 121 III 20).

Wer gegen eine Einkommenspfändung Beschwerde führen will, muss innert 10 Tagen beim jeweiligen Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde konkrete Anträge stellen. Diese sind zu begründen und zu belegen. Insbesondere muss angegeben werden, welche Zuschläge im Existenzminimum zusätzlich und in welchem Umfang gestützt auf welche Unterlagen zu berücksichtigen oder - aus Sicht des Gläubigers - zu streichen sind. Die Aufsichtsbehörde darf grundsätzlich - vorbehältlich von Art. 22 SchKG - nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, z.B. nachträgliche Bezahlung der Krankenkassenprämien während der laufenden Einkommenspfändung oder eine Anpassung des Existenzminimums an geänderte Richtlinien, sind nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern mit Revisionsgesuch beim zuständigen Betreibungsamt geltend zu machen (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 108 III 10).