Formvorschriften und inhaltliche Schranken

Konsumkreditverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden (s. Art. 13 ff. OR). Zudem muss der Text die Konsumentin über ihr 7-tägiges Widerrufsrecht gemäss Art. 16 KKG informieren und den Vertragsinhalt genau umschreiben. Die erforderlichen Angaben finden sich für Barkredite in Art. 7 KKG, für Verträge zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen in Art. 10 KKG, für Leasingverträge in Art. 11 KKG und für Verträge mit Überziehungskredit auf laufendem Konto oder Kredit- und Kundenkartenkonti in Art. 12 KKG. Die Missachtung der Form für den Abschluss des Vertrages hat dessen Nichtigkeit zur Folge. Die Konsumentin muss zwar das Kapital zurückzahlen, nicht aber für Zinsen oder Kosten aufkommen (Art. 15 KKG).

Der Bundesrat hat gemäss Art. 14 KKG einen Höchstzins festzusetzen (siehe dazu Art. 1 VKKG). Art. 17 KKG verleiht der Konsumentin das Recht, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, und dem Leasingnehmer ein Recht zur Vertragskündigung.