Schadenersatzanspruch nach allgemeinem Vertragsrecht

Auch im allgemeinen Teil des OR finden sich Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung oder nicht richtigen Erfüllung von Verträgen. Auch die Käuferin kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf diese Bestimmungen, insbesondere auf Art. 97 OR berufen (BGE 108 II 102 E. 2). Allerdings gilt es zu beachten, dass bei der Schadenersatzklage nach Art. 97 OR wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung die besonderen Bestimmungen des Kaufrechts zu beachten sind (Prüfung der Sache, sofortige Mängelrüge und kurze Verjährungsfrist).