Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt. Sie dient auch dazu, lückenhafte Anordnungen zu ergänzen (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus bildet sie den Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile.

 

Die gesetzlichen Erben werden durch das so genannte Parentelensystem bestimmt. Unter einer Parentel versteht man in diesem Zusammenhang die mit der verstorbenen Person in gleicher Weise verwandten Stammeshäupter bzw. deren Nachkommen. Zur ersten Parentel gehören die Nachkommen der verstorbenen Person (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), zur zweiten die Eltern mit ihren Nachkommen und zur dritten die Grosseltern mit ihren Nachkommen. Entferntere Parentelen sind nicht mehr erbberechtigt (Art. 460 ZGB und Art. 466 ZGB).

 

Solange der Erblasser auch nur einen einzigen Erben einer näheren Parentel hinterlässt, sind die Angehörigen einer entfernteren Parentel von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (s. Art. 457 - Art. 459 ZGB).

 

Innerhalb der gleichen Parentel sind die Stammeshäupter gleichberechtigt. An die Stelle des vorverstorbenen Hauptes treten dessen Nachkommen, und zwar nach Stämmen. Erst wenn von einem Stamm kein Angehöriger den Erbgang erlebt, kommen die weiteren Stämme zum Zug. Dabei werden bei der elterlichen und grosselterlichen Parentel die Vater- und die Mutterseite gleich behandelt (Art. 458 Abs. 2 und 4 ZGB; Art. 459 Abs. 2 – 5 ZGB).

 

Beispiele:
1. Parentel: Nachkommen
2. Parentel: Elterliche Verwandtschaft
3. Parentel: Grosselterliche Verwandtschaft

 

Eine Sonderstellung nehmen der Ehegatte und der eingetragene Partner des Erblassers ein: Beide erben zwar bereits neben den Angehörigen der ersten Parentel (die Hälfte des Nachlasses), verdrängen aber diejenigen der zweiten gleichwohl nicht ganz. Auch wenn nur Grossnichten und -neffen der Erblasserin den Erbgang erleben, erhalten sie neben dem überlebenden Ehegatten oder dem gleichgeschlechtlichen Partner zusammen 1/4 des Nachlasses (Art. 462 ZGB).

 

Beispiele:
Ehegatte und Nachkommen
Ehegatte und elterliche Verwandtschaft