Gesetzliche Grundlage: Art. 336c OR

 

Nach Ablauf der Probezeit entfaltet eine ordentliche Kündigung, die während einer gesetzlichen Sperrfrist (z.B. während unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst etc.) ausgesprochen wird, keine Rechtswirkungen, sie ist nichtig. Eine fristlose Entlassung ist auch während einer Sperrfrist möglich, sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort.

 

Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall dauert der Kündigungsschutz bzw. die Sperrfrist:

  • 30 Tage im ersten Dienstjahr
  • 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr
  • 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr

 

Erkrankt die Arbeitnehmerin innerhalb der Kündigungsfrist, so kann diese während der Krankheitstage nicht ablaufen. Die entsprechende Zeit wird am Schluss der Kündigungsfrist angehängt und bis zum nächsten Monatsende verlängert. Das nachfolgende Diagramm veranschaulicht dies.

 

Diagramm:

  Krankheit 1   Krankheit 2    
Zugang der
Kündigung
  Beginn der
Kündigungsfrist
  Ende der
Kündigungsfrist
Nächstes
Monatsende
           
                   
. . . . . . . . . .

Die Krankheit 1 beeinflusst die Länge der Kündigungsfrist nicht, weil sie noch vor deren Beginn liegt. Die Krankheit 2 liegt innerhalb der Kündigungsfrist. Die Länge dieser Krankheit wird am Ende der Kündigungsfrist angehängt. Danach erfolgt die Verlängerung zum Monatsende.